Der Rekurrent führt hierzu aus, dass B.________ ab Mai 2020 bis zur Fertigstellung der 1-Zimmer-Wohnung "anfangs 2021" zunächst in seinem Haushalt gewohnt habe. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent B.________ ein unentgeltliches und lebenslanges persönliches Nutzungsrecht an der Werkstatt im Untergeschoss der Garagenbaute Nr. 11____a eingeräumt hatte (Dienstbarkeitsvertrag vom 31.3.2010, für die Steuerrekurskommission einsehbar im Grundbuchdateninformationssystem GRUDIS), kann geschlossen werden, dass es sich bei der Verstorbenen um eine dem Rekurrenten nahestehende Person gehandelt hat. Daher erscheint es plausibel, dass B.______