3.2 Der Rekurrent beantragt, die neu erstellte 1-Zimmer-Wohnung nicht im amtlichen Wert zu berücksichtigen mit der Begründung, diese sei erst im Jahr 2021 und damit nach dem relevanten Stichtag fertiggestellt worden. Die Steuerverwaltung vertritt demgegenüber die Auffassung, dass die Wohnung bereits im Jahr 2020 vollendet und auch bezogen worden sei. Unbestritten ist, dass der 31. Dezember 2020 der massgebende Stichtag für die vorliegende Bewertung ist (Art. 11____ Abs. 3 StG i.V.m Art. 2 Abs. 1 des Dekrets vom 21. März 2017 über die allgemeine Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und Wasserkräfte [AND; BSG 661.543]).