3.1 Zwar verfügt die Steuerrekurskommission über die gleichen Kompetenzen wie die Steuerverwaltung im vorangegangenen Bewertungs- und Einspracheverfahren (Art. 198 Abs. 2 StG) und ist daher nicht an die Parteibegehren gebunden. Sie beurteilt jedoch hauptsächlich jene Punkte, die zwischen den Parteien umstritten sind. Der vorliegende Rekurs richtet sich ausdrücklich nur gegen die Bewertung des Untergeschosses. Mit allen anderen Einschätzungen erklärt sich der Rekurrent einverstanden (Rekursschrift vom 5.4.2024, letzte Zeile).