1.1 Mit seiner Rekursschrift vom 5. April 2024 beantragt der Rekurrent zusätzlich, den Eigenmietwert herabzusetzen. Obwohl der Eigenmietwert wesentlich von der amtlichen Bewertung abhängt (siehe dazu E. 2.3 hiernach), kann er nicht mittels Rechtsmittel gegen einen neu eröffneten amtlichen Wert, sondern nur im Rahmen der Einkommenssteuerveranlagung angefochten werden (VGE 21194 vom 15.7.2002, in BVR 2003 S. 1 E. 3c). Das dem Einspracheentscheid beigelegte "Mietwertblatt" (pag. 5) dient bloss der Information, worauf auch ausdrücklich hingewiesen wird. Soweit der Rekurrent eine Reduktion des Eigenmietwerts beantragt, ist auf den Rekurs folglich nicht einzutreten.