F. Der Rekurrent hat mit Schreiben vom 8. Juni 2024 zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung genommen. Er bekräftigt seinen Standpunkt, wonach die Wohnung im Untergeschoss erst im Jahr 2021 fertiggestellt worden sei und daher nicht in die Bewertung einfliessen dürfe. Tatsächlich sei die damalige Bewohnerin bereits im Mai 2020 an die E.________strasse 11____ gezogen, habe jedoch bis zum Abschluss der Umbauarbeiten in seinem Haushalt gewohnt. Auf weitere Äusserungen der Parteien wird, soweit für den Entscheid von Bedeutung, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Steuerrekurskommission zieht in Erwägung: