E. Die Steuerverwaltung hat sich am 17. Mai 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt, den Rekurs abzuweisen. Die Steuerverwaltung erachtet die Bewertung als korrekt und verweist für die rechtliche und schätzungstechnische Würdigung auf die Verfügung vom 22. September 2020 und den Einspracheentscheid vom 13. März 2024. Ergänzend führt sie aus, dass die strittige Wohnung gemäss Einwohnerregister bereits am 1. Mai 2020 bezogen worden sei. Eine -2- Vermietung ist laut Steuerverwaltung möglich, denn die Wohnung verfüge über einen separaten Zugang. Weiter seien die vom Rekurrenten erwähnten Nachteile ausreichend berücksichtigt worden.