Zudem verfüge die Wohnung nur über kleine Luken anstelle richtiger Fenster und sei daher für eine dauerhafte Benutzung nicht geeignet und könne nicht vermietet werden. Der Rekurrent beantragt, diese Umstände "beim amtlichen Wert (und vor allem beim Mietwert) zu berücksichtigen". Mit Eingabe vom 8. April 2024 hat der Rekurrent Fotos der erwähnten Luken eingereicht. Im Begleitschreiben erwähnt er zudem, dass – anders als von der Steuerverwaltung geltend gemacht – in den vergangenen 25 Jahren keine Fenster ersetzt worden seien.