8. Da der Rekurrent im vorliegenden Fall unterliegt, werden keine Parteikosten gesprochen (Art. 200 Abs. 4 StG; Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). - 12 - Aus diesen Gründen wird erkannt: 1. Der Rekurs betreffend die Nachsteuer der kantonalen Steuern 2020 wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde betreffend die Nachsteuer der direkten Bundessteuer 2020 wird abgewiesen. 3. Der Rekurs betreffend die Nachsteuer der kantonalen Steuern 2021 wird abgewiesen.