Sodann ist der Wegfall der Abzugsberechtigung eine neue Tatsache, die nachträglich eingetreten ist und auf die ursprüngliche Veranlagung zurückwirkt. Die Steuerverwaltung hat den gewährten Abzug betreffend die Einkäufe in die 2. Säule in den Jahren 2020 (Einkauf CHF 50'000.--), 2021 (Einkauf CHF 30'000.--) und 2022 (Einkauf CHF 40'000.--) somit zu Recht in jedem betroffenen Jahr im Rahmen des Nachsteuerverfahrens rückgängig gemacht, weshalb der Rekurs und die Beschwerde abzuweisen sind.