6.2 Wie die Steuerverwaltung zu Recht ausführt (vgl. Bst. G), sind die Voraussetzungen der Erhebung einer Nachsteuer vorliegend erfüllt. Die Veranlagungen 2020, 2021 und 2022 sind in Rechtskraft erwachsen und noch nicht verjährt. Sie sind aufgrund der zu Unrecht gewährten Abzüge für die Einkäufe in die 2. Säule ungenügend ausgefallen. Sodann ist der Wegfall der Abzugsberechtigung eine neue Tatsache, die nachträglich eingetreten ist und auf die ursprüngliche Veranlagung zurückwirkt.