151 DBG, mit Hinweisen). Mit anderen Worten ist der bereits rechtskräftig gewährte Abzug für jedes betroffene Jahr mittels Nachsteuerverfahren rückgängig zu machen. 6.1 Damit eine Nachsteuer erhoben werden kann, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: (i) die in Frage stehende Veranlagung muss rechtskräftig und die fraglichen