6. Zu prüfen bleiben die sich aus der Sperrfristverletzung ergebenden Folgen. Bei Vorliegen einer Sperrfristverletzung gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG ist der bereits rechtskräftig veranlagte Abzug des seinerzeitigen Einkaufs im Umfang der bezogenen Kapitalleistung zu neutralisieren, was im Rahmen der Nachsteuer zu erfolgen hat (Art. 206 ff. StG bzw. Art. 151 ff. DBG; BGer 2C_6/2021 vom 12.1.2021, E. 2.2.3, mit Hinweisen; Peter Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, Art. 102-222 DBG, N. 23 zu Art. 151 DBG, mit Hinweisen).