Die Kapitalleistung wurde am 6. Juli 2023 ausbezahlt und liegt damit innerhalb der noch laufenden Sperrfrist betreffend den Einkauf im Jahr 2020. Gleiches gilt für den Einkauf im Jahr 2021, zumal deren Sperrfrist erst im Jahr 2024 endet und damit offensichtlich durch die Auszahlung im Jahr 2023 verletzt ist. Aus dem Gesagten folgt, dass die Steuerverwaltung die Sperrfrist korrekt berechnet hat und die Sperrfristen der Einkäufe im Jahr 2020 und 2021 mit dem Bezug der Kapitalleistung im Juli 2023 verletzt worden sind. Damit erweist sich auch der Eventualantrag als unbegründet.