5.3 Für den Beginn der Sperrfrist ist irrelevant, ob der Rekurrent noch erwerbstätig bzw. steuerpflichtig ist. Auch für das Ende der Sperrfrist ist dieser Umstand nicht massgeblich. Einzig relevant ist er Zeitpunkt des jeweiligen Einkaufs bzw. der Auszahlung. Folglich hat für den Einkauf im Jahr 2020 die Sperrfrist am 20. Oktober 2020 zu laufen begonnen und hat drei Jahre später, mithin am 20. Oktober 2023, geendet. Die Kapitalleistung wurde am 6. Juli 2023 ausbezahlt und liegt damit innerhalb der noch laufenden Sperrfrist betreffend den Einkauf im Jahr 2020.