5.2 Der Rekurrent macht sinngemäss geltend, dass bei ihm die Sperrfrist erst im 2025 zu laufen beginne, da er im 2023 und 2024 wegen der Abgangsentschädigung Einkommenssteuern bezahlen müsse (vgl. Bst. A, D, F). Daraus leitet er ab, dass er nur im 2022 die Sperrfrist habe verletzen können (vgl. Bst. D und F). Die Steuerverwaltung führt demgegenüber aus, dass die Auszahlung und Besteuerung der Abgangsentschädigung bei der Beurteilung der Sperrfristverletzung nicht massgeblich sei (vgl. Bst. G).