5.1 Für die allgemeinen Ausführungen betreffend Sperrfristverletzung wird auf das bereits Gesagte verwiesen. Weiter gilt es nochmals festzuhalten, dass der Fristbeginn für die Sperrfristverletzung stets mit dem Zeitpunkt des Einkaufs in die 2. Säule startet (vgl. E. 4.3).