4.8 Aus dem Gesagten folgt, dass die Steuerverwaltung zu Recht die in den Steuerjahren 2020, 2021 und 2022 gewährten Abzüge für die Einkäufe in die 2. Säule wegen Sperrfristverletzung im Nachsteuerverfahren aufgerechnet hat (vgl. E. 6 ff.). Damit erweist sich der Hauptantrag als unbegründet. - 10 - 5. In einem nächsten Schritt ist der Eventualantrag des Rekurrenten und damit die Frage, ob die Abgangsentschädigung einen Einfluss auf die Sperrfristberechnung in Bezug auf die Jahre 2020 und 2021 hat, zu prüfen (vgl. Bst. D und F).