Die vom Rekurrenten gewählte Vorgehensweise mag mit Blick auf die "eingesparten" Arbeitslosengelder lobenswert sein. Wie von der Steuerverwaltung vorgebracht, hätte der Rekurrenten (durch eine Stellensuche bzw. mit der damit einhergehenden Möglichkeit, das Kapital auf ein Freizügigkeitskonto zu transferieren), durchaus eine Gestaltungsvariante gehabt, um die Sperrfrist von drei Jahren einzuhalten. Aus steuerrechtlicher Sicht soll mit Art. 79b Abs. 3 BVG derweil genau verhindert werden, dass durch effektiv getätigte Einkäufe und Kapitalbezüge innert einer Frist von drei Jahren steuerliche Vorteile mitgenommen werden.