4.7 Damit kann vorliegend offenbleiben, ob Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG bzw. die strenge bundesgerichtliche Praxis überhaupt Raum für die im TaxInfo-Beitrag aufgeführte Ausnahmeregelung lässt. Jedenfalls gelangt die Ausnahmeregelung vorliegend ohnehin nicht zur Anwendung, da kein faktischer Zwang zum Kapitalbezug ersichtlich ist. Die vom Rekurrenten gewählte Vorgehensweise mag mit Blick auf die "eingesparten" Arbeitslosengelder lobenswert sein.