4.6 Auch mit dem Argument, dass kein Rechtsmissbrauch bestehe oder beabsichtigt gewesen sei, kann sich der Rekurrent der Sperrfristregelung nach Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG nicht entziehen. Ist die objektivierte dreijährige Sperrfrist verletzt (vgl. hierzu sogleich E. 4.7), ist der Abzug auch ohne gesondert geprüfte Umgehungsabsicht zu verweigern bzw. ein gewährter Abzug wieder aufzurechnen.