4.5 Selbst wenn der Rekurrent das Kapital nicht wegen des Auszahlungsgrunds Erlebensfall (vgl. Bst. A), sondern wegen der Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit bezogen hätte, wäre gleichermassen die Sperrfristregelung von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG zur Anwendung gelangt, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung jeglicher Kapitalbezug innerhalb der laufenden Sperrfrist zu einer Sperrfristverletzung führt (vgl. E. 3.1 f.). Der Rekurrent ist insofern wie jede andere steuerpflichtige Person zu behandeln, die den Schritt in die Selbstständigkeit geht und dabei die Sperrfrist verletzt (vgl. Art. 127 Abs. 2 BV; SR 101).