-9- ebenso wenig wie die Voraussetzungen einer Steuerumgehung zu prüfen sind. Die Steuerrekurskommission ist an die Rechtsprechung des Bundesgerichts und damit an die objektivierte Auslegung von Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG gebunden (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Rekurrent hat sich bewusst für einen Kapitalbezug (Erlebensfall) entschieden. Dieser Entscheid stellt klar einen nicht zu berücksichtigenden individuell-konkreten Beweggrund dar, weshalb die Steuerverwaltung zu Recht davon ausgegangen ist, dass die im TaxInfo-Beitrag genannte Ausnahmeregelung nicht zum Tragen kommt.