4.3 Für die Prüfung, ob die dreijährige Sperrfrist gewahrt ist, ist einerseits auf den Zeitpunkt des Einkaufs und anderseits auf den Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitals abzustellen (BGer 2C_199/2020 vom 28.12.2021, E. 2.3.3). So beginnt die Frist am Tag des Einkaufs zu laufen und endet auf den Tag genau drei Jahre später. Vorliegend hat der Rekurrent am 20. Oktober 2020 (CHF 50'000.--; pag. 16), im Jahr 2021 (genaues Datum auf der Kopie der Bescheinigung abgeschnitten; CHF 30'000.--; pag. 30), am 31. Oktober 2022 (CHF 20'000.--; pag. 54) sowie am 28. November 2022 (CHF 20'000.--; pag. 53) Einkäufe in die 2. Säule bei der C.________-Pensionskasse getätigt.