Es sei sodann fraglich, ob die relativ hohe Kapitalauszahlung von CHF 2'565'036.-- vollständig der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit und nicht (zumindest teilweise) als Altersvorsorge vorgesehen gewesen sei. Ferner sei auf der Bescheinigung der Vorsorgeeinrichtung als Auszahlungsgrund der "Erlebensfall" und nicht die "Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" aufgeführt gewesen.