Ihm sei das Transferieren auf ein Freizügigkeitskonto oder der Bezug in Rentenform offen gestanden. Aus dem Umstand, dass der Rekurrent der Arbeitslosenkasse nicht zur Last fallen und sich selbstständig machen wollte, könne keine unmittelbare Notwendigkeit für den Kapitalbezug abgeleitet werden. Persönliche Wünsche oder finanzielle Optimierungsmöglichkeiten würden keinen faktischen Zwang darstellen. Es sei sodann fraglich, ob die relativ hohe Kapitalauszahlung von CHF 2'565'036.-- vollständig der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit und nicht (zumindest teilweise) als Altersvorsorge vorgesehen gewesen sei.