4.2 Die Steuerverwaltung führt aus, dass der Tatbestand der Sperrfristverletzung erfüllt sei und grundsätzlich keine individuell-konkreten Beweggründe zu prüfen seien. Die Ausnahmeregelung gemäss einschlägigem TaxInfo-Beitrag sei nur auf Konstellationen beschränkt, die völlig ausserhalb der Gestaltungsmöglichkeiten durch die steuerpflichtige Person selbst liegen würden. Es müsse nebst einer nicht absehbaren Kündigung auch eine unmittelbare Notwendigkeit eines Kapitalbezugs vorliegen. Der Rekurrent habe sich aber freiwillig für einen Kapitalbezug entschieden. Ihm sei das Transferieren auf ein Freizügigkeitskonto oder der Bezug in Rentenform offen gestanden.