79b Abs. 3 BVG bzw. dessen Sperrfrist nicht abschliessend zu verstehen sei und es Ausnahmen geben könne. Eine Einzelfallbetrachtung und die Berücksichtigung individuell konkreter Umstände müsse möglich sein (Stellungnahme, S. 1 f.). Bei ihm seien beide Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gemäss TaxInfo-Beitrag erfüllt. Es habe eine unmittelbare Notwendigkeit für einen Kapitalbezug vorgelegen. Es handle sich bei ihm nicht um irgendeinen persönlichen Wunsch. Er hätte Arbeitslosengelder beziehen können, denn mit 61 Jahren sei es höchst unwahrscheinlich,