4.1 Der Rekurrent bringt vor, dass jede Gesetzesbestimmung auslegungsbedürftig sei und nicht nur am Wortlaut gemessen werden könne. Das Bundesgericht sei in BGE 142 II 399 zum Schluss gekommen, dass mit Art. 79b Abs. 3 BVG dieselben Missbräuche einer Steuerminimierung wie mit damaliger Praxis zur Verweigerung der Abzugsberechtigung bekämpft werden sollen. Er habe keine Steuerumgehung begangen oder beabsichtigt und sich aus rein vorsorgerechtlichen Motiven seit Jahren in die Pensionskasse eingekauft. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie aus dem TaxInfo-Beitrag lasse sich ableiten, dass Art. 79b Abs. 3