4. Es ist unbestritten, dass dem Rekurrenten unerwartet von seiner Arbeitgeberin gekündigt worden ist (Rekurs, S. 1; Vernehmlassung, S. 4; vgl. auch Auslösungsvereinbarung vom 9.1.2023, nicht nummerierte Beilage zur Eingabe vom 15.3.2024). Strittig ist hingegen, ob der Rekurrent zum Bezug seines Vorsorgeguthabens in Kapitalform gezwungen gewesen ist und wie Art. 79b Abs. 3 BVG ausgelegt werden muss.