Praxis sicherzustellen (vgl. VGE 100 2019 341 vom 8.2.2022, E. 2.3, mit Hinweisen). Verwaltungsverordnungen weisen keine Rechtssatzqualität auf und sind daher für die Gerichte grundsätzlich nicht bindend (anstatt vieler BGE 149 II 290 E. 3.3.2; VGE 100 2019 341 vom 8.2.2022, E. 2.3, mit Hinweisen). Soweit ihre Anwendung nicht in Widerspruch zur Rechtsordnung steht und eine einzelfallgerechte Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässt, sind sie jedoch zu berücksichtigen (vgl. anstatt vieler BGE 149 II 290 E. 3.3.2).