Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (BGer 2C_839/2021 vom 27.1.2022, E. 4.3, mit Hinweisen). Daraus folgt, dass der Steuerpflichtige gegen die Ablehnung des Abzugs mit dem Argument, es bestehe kein Rechtsmissbrauch seinerseits, nicht mehr durchdringen kann (vgl. Schneider/Merlino/Mange, a.a.O., N. 119 zu Art. 79b BVG). Die ohne weitergehende Differenzierung ausgestaltete Objektivierung ist gesetzgeberisch gewollt und daher gemäss Art. 190 BV für die rechtsanwendenden Behörden und insbesondere auch für das Bundesgericht massgebend (BGer 2C_839/2021 vom 27.1.2022, E. 4.3, mit Hinweis).