Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist jegliche Kapitalauszahlung in der Dreijahresfrist missbräuchlich und jede während dieser Zeit erfolgte Einzahlung vom Einkommensabzug ausgeschlossen, ohne dass zu prüfen wäre, ob die Voraussetzungen einer Steuerumgehung gegeben sind (BGE 142 II 399 E. 4.1; BGer 2C_652/2018 vom 14.5.2020, E. 4.1.1; BGer 2C_839/2021 vom 27.1.2022, E. 4.4, mit Hinweisen). So entfällt insbesondere auch die Prüfung des subjektiven Elements der Umgehungsabsicht (Schneider/Merlino/Mange, a.a.O., N. 117, mit Hinweisen). Raum für eine Prüfung der individuell-konkreten Beweggründe verbleibt nicht (BGer 2C_839/2021 vom 27.1.2022, E. 4.3, mit Hinweisen).