Sind Einkäufe in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule getätigt worden, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Unter den Bezug in Kapitalform fallen auch der Vorbezug für Eigentumsförderung und der Kapitalbezug bei Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, beim endgültigen