3.1 Gemäss Art. 38 Abs. 1 Bst. d StG und Art. 33 Abs. 1 Bst. d DBG können die im Rahmen der Bundesgesetzgebung geleisteten periodischen und einmaligen Beiträge zum Erwerb von Ansprüchen aus der Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von den Einkünften abgezogen werden. Gemäss Art. 79b Abs. 1 BVG dürfen Vorsorgeeinrichtungen Einkäufe in die 2. Säule höchstens bis zur Höhe der reglementarischen Leistungen ermöglichen. Sind Einkäufe in eine Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule getätigt worden, so dürfen die daraus resultierenden Leistungen gemäss Art.