Der Rekurrent konnte in voller Sachkenntnis an die Steuerrekurskommission gelangen. Die Steuerverwaltung hat folglich den Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör gewahrt. 3. Strittig und zu prüfen ist weiter, ob die Steuerverwaltung zu Recht die in den Steuerperioden 2020, 2021 und 2022 gewährten Abzüge für Einkäufe in die 2. Säule wegen Sperrfristverletzung mittels Nachsteuer wieder aufgerechnet hat oder ob aufgrund besonderer Verhältnisse darauf zu verzichten ist.