Die Steuerverwaltung hat in ihrer Begründung ausgeführt, dass beim Rekurrenten trotz der von ihm geltend gemachten Situation kein Kapitalbezugszwang bestanden habe, da er sich das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto hätte transferieren lassen oder dieses in Rentenform hätte beziehen können. Betreffend Fristenlauf erläuterte sie, dass die Abgangsentschädigung nichts am Beginn der dreijährigen Sperrfrist ändere, weshalb alle Einkäufe innerhalb der Sperrfrist erfolgt seien (vgl. Bst. E). Damit ist der Einspracheentscheid mit ausreichendem Detaillierungsgrad begründet worden. Der Rekurrent konnte in voller Sachkenntnis an die Steuerrekurskommission gelangen.