2.2 Vorliegend hat der Rekurrent in seiner Einsprache vom 20. Januar 2024 hauptsächlich geltend gemacht, dass bei ihm ein Kapitalbezugszwang bestanden habe bzw. dass eventualiter die Sperrfrist mit Blick auf den Fristbeginn nur in Bezug auf das Steuerjahr 2022 habe verletzt werden können (vgl. Bst. D). Die Steuerverwaltung hat in ihrer Begründung ausgeführt, dass beim Rekurrenten trotz der von ihm geltend gemachten Situation kein Kapitalbezugszwang bestanden habe, da er sich das Guthaben auf ein Freizügigkeitskonto hätte transferieren lassen oder dieses in Rentenform hätte beziehen können.