-5- die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 9 zu Art. 135 DBG). Es genügt, wenn sich aus den Erwägungen die Unerheblichkeit oder Unrichtigkeit des Vorbringens mittelbar ergibt, indem bspw. gewisse geltend gemachte Abzüge nicht zugelassen werden (Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, Handkommentar zum DBG, 4. Aufl., 2023, N. 9 zu Art. 135 DBG). Die Begründung kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (anstatt vieler BGer 9C_143/2024 vom 18.6.2024, E. 4.3).