2. Der Rekurrent wirft der Steuerverwaltung vor, sie sei nicht bzw. nur rudimentär auf seine Argumentation eingegangen (vgl. Bst. F). Damit macht der Rekurrent sinngemäss eine Verletzung seines in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 26 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.