Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse sich ableiten, dass es Ausnahmen geben könne, was auch die Steuerverwaltung mit ihrem TaxInfo-Beitrag so sehe. Aus dem beigelegten Bestätigungsschreiben gehe hervor, dass er seit dem 1. März 2023 bei der E.________-Manufaktur zu 60 % (ohne Entlöhnung) arbeite und Verhandlungen betreffend finanzieller Beteiligung am Unternehmen laufen würden (Stellungnahme, S. 1 f.; Beilage zur Stellungnahme). -4- I. Die ESTV hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.