H. Die Steuerrekurskommission hat dem Rekurrenten Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung der Steuerverwaltung Stellung zu nehmen. Von dieser Gelegenheit hat er mit Stellungnahme vom 19. April 2024 Gebrauch gemacht. Er sei nicht einverstanden, dass keinerlei Interpretationsspielraum bzw. kein Raum für individuell-konkrete Beweggründe bestünde. Er habe sich seit Jahren in die Pensionskasse eingekauft und damit rein vorsorgerechtliche Motive verfolgt. Er habe keine Steuerumgehung begangen oder beabsichtigt. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lasse sich ableiten, dass es Ausnahmen geben könne, was auch die Steuerverwaltung mit ihrem TaxInfo-Beitrag so sehe.