In der Steuererklärung 2023 seien weder Lohn noch Angaben zur selbstständigen Erwerbstätigkeit ersichtlich. Zum Eventualantrag bringt sie vor, dass die Beurteilung einer Sperrfristverletzung unabhängig von einer allfälligen Erzielung von ordentlich besteuerten Einkünften erfolge. Die Auszahlung und Besteuerung der Abgangsentschädigung als Einkommen ändere nichts an der Sperrfristverletzung. Sodann seien die Voraussetzungen zur Erhebung einer Nachsteuer für die Steuerperioden 2020, 2021 und 2022 erfüllt (Vernehmlassung, S. 3 ff.).