G. Am 9. April 2024 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen. Sie beantragt die kostenpflichtige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Der Tatbestand der Sperrfristverletzung sei erfüllt und es seien keine individuell-konkreten Beweggründe zu prüfen. Da sich der Rekurrent freiwillig für den Kapitalbezug entschieden habe, seien nicht beide Voraussetzungen der Ausnahmeregelung gemäss TaxInfo-Beitrag erfüllt. Eine Notwendigkeit für einen Kapitalbezug sei nicht erkennbar. In der Steuererklärung 2023 seien weder Lohn noch Angaben zur selbstständigen Erwerbstätigkeit ersichtlich.