In diesem Sinn liege eine unmittelbare Notwendigkeit für einen Kapitalbezug vor. Betreffend Eventualantrag ergänzte er, dass die Steuerverwaltung verkenne, dass jeder Gesetzesartikel auslegungsbedürftig sei und insbesondere die ratio legis berücksichtigt werden müsse. Bei einer ganzheitlichen Auslegung sei für die Abzugsberechtigung nicht einzig die Einhaltung der Dreijahresfrist massgebend (Rekurs, S. 1 f.). Am 15. März 2024 hat der Rekurrent diverse Unterlagen nachgereicht.