-3- Aufhebung des Einspracheentscheids einzig in Bezug auf die Jahre 2020 und 2021. Weiterhin hält er hinsichtlich Begründung an seinen Ausführungen in der Einsprache fest (vgl. Bst. D). Die Steuerverwaltung sei nicht bzw. nur rudimentär auf seine Argumentation eingegangen. Ergänzend bringt er vor, dass es höchst unwahrscheinlich sei, dass er mit 61 Jahren eine zumutbare Stelle gefunden hätte, weshalb er den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt habe. Mit einer Rente oder einer Überweisung auf ein Freizügigkeitskonto wäre das nicht möglich gewesen. In diesem Sinn liege eine unmittelbare Notwendigkeit für einen Kapitalbezug vor.