Vorliegend habe sich der Rekurrent freiwillig für den Vorbezug aus der C.________-Pensionskasse entschieden, weshalb die Ausnahmeregelung nicht zum Tragen komme. Zum Eventualantrag legte die Steuerverwaltung dar, dass der Kapitalbezug bezüglich aller hier interessierender Einkäufe innerhalb der dreijährigen Sperrfrist erfolgt sei, und die Auszahlung und Besteuerung der Abgangsentschädigung ändere nichts daran (pag. 115 ff.).