E. Die Steuerverwaltung wies die Einsprache am 1. März 2024 ab. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, dass gemäss der im TaxInfo-Beitrag publizierten Ausnahmeregelung nur dann besondere Verhältnisse vorliegen würden, die den Verzicht auf eine steuerliche Aufrechnung der getätigten Einkäufe rechtfertigen würden, wenn einerseits eine nicht absehbare Kündigung durch den Arbeitgeber erfolgt sei und andererseits eine unmittelbare Notwendigkeit beim Kapitalbezug vorgelegen habe. Vorliegend habe sich der Rekurrent freiwillig für den Vorbezug aus der C.________-Pensionskasse entschieden, weshalb die Ausnahmeregelung nicht zum Tragen komme.