___ bei der E.________- Manufaktur, mit welcher er betreffend finanzieller Beteiligung verhandle, wobei das Kapital aus der Pensionskasse allenfalls verwendet würde. Da eine solche Beteiligung mit einer Rente oder einer Arbeitslosenentschädigung nicht möglich gewesen wäre, liege ein Zwang zum Kapitalbezug vor. Zum Eventualantrag führte er aus, dass die Sperrfrist erst zu laufen beginnen könne, wenn nach einer Kündigung und wegen der Kapitalauszahlung keine Einkommenssteuern mehr bezahlt würden. Nur dann würde eine Steuerumgehung vorliegen.