D. Hiergegen erhob der Rekurrent am 20. Januar 2024 Einsprache (pag. 112-110) und beantragte die Aufhebung der Nachsteuerverfügung als Ganzes bzw. eventualiter lediglich in Bezug auf die Steuerjahre 2021 und 2022 (recte 2020 und 2021). In seiner Begründung hielt er an seinen Ausführungen vom Oktober 2023 fest (vgl. Bst. A). Ergänzend fügte er an, dass er mit dem Kapitalbezug seinen Traum von einer Unternehmensgründung oder einem Einstieg in die Privatwirtschaft habe umsetzen wollen. Er arbeite nun als D.________ bei der E.________- Manufaktur, mit welcher er betreffend finanzieller Beteiligung verhandle, wobei das Kapital aus der Pensionskasse allenfalls verwendet würde.