B. Die Veranlagungsbehörde erstattete am 14. November 2023 steuerverwaltungsintern eine "Meldung für Nachsteuerfälle" (pag. 83) an die Abteilung Zentrale Veranlagungsbereiche, Bereich Nachsteuer (Steuerverwaltung). Am 20. November 2023 leitete die Steuerverwaltung ein Nachsteuerverfahren ein und gab dem Rekurrenten gleichzeitig Gelegenheit, zu den Nachsteuerberechnungen Stellung zu nehmen (pag. 96-95). Davon machte der Rekurrent mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 Gebrauch. Er brachte vor, dass auf seine Argumente in seinem Gegenbericht (vgl. Bst. A) nicht eingegangen worden sei und er die Nachsteuerpflicht weiterhin bestreite (pag. 97).